Tier-LMÜV

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Vom 8.8.2007

Neugefasst am 3.9.2018

Zuletzt geändert am 11.4.2024

§ 3

Amtliche Fachassistenten, Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten bestellen, die

1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,
2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest,
3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis und
4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche Schulung und Prüfung nach
a) Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624,
b) § 3 Absatz 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
c) § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung
nachweisen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

1. über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber,
2. über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
3. über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.