THWG

THW-Gesetz

Gesetz über das Technische Hilfswerk

Vom 22.1.1990

Zuletzt geändert am 30.3.2021

§ 2

Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

(1) 1Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. 2Dies gilt nicht für Einsätze.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.