Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
Vom 1.7.1998
Neugefasst am 28.8.2007
Zuletzt geändert am 11.5.2023
(1) 1Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. 2Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.