(1) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden haben mindestens alle vier Jahre in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 festgelegten Anforderungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu berichten. 2Die Berichterstattung der Länder erfolgt in der Weise, dass die Bundesregierung der Pflicht zur Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vollständig und fristgerecht nachkommen kann.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten zu überprüfen und hierüber in nicht personenbezogener Form das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu informieren.