(1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen, dass
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden.
(3) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. 2Die Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landesbehörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu überprüfen und zu bewerten.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungsprogramms sicherzustellen.
(5) Die Länder haben die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf, in der Regel, elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.