Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
Vom
21.7.2022
§ 5
Zwangsgeld
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.