TeleGebV

Telematikgebührenverordnung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

Vom 4.9.2017

Zuletzt geändert am 29.6.2021

§ 3

Höhe der Gebühr

(1) Die Gebühr beträgt für

1. SPLIT UMBAU : [Text: die Zulassung von][Element:
][Text: Komponenten nach][Element:
][Text: § 291b Absatz 1a][Element:
][Text: des Fünften Buches][Element:
][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 7 900 bis 135 000 Euro,]
2. SPLIT UMBAU : [Text: die Zulassung von][Element:
][Text: Diensten nach][Element:
][Text: § 291b Absatz 1a und 1e][Element:
][Text: des Fünften Buches][Element:
][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 3 500 bis 62 000 Euro,]
3. SPLIT UMBAU : [Text: die Zulassung von][Element:
][Text: Anbietern operativer][Element:
][Text: Betriebsleistungen nach][Element:
][Text: § 291b Absatz 1c][Element:
][Text: des Fünften Buches][Element:
][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 10 600 bis 16 500 Euro,]
4. SPLIT UMBAU : [Text: die Bestätigung][Element:
][Text: weiterer elektronischer][Element:
][Text: Anwendungen nach][Element:
][Text: § 291b Absatz 1b][Element:
][Text: des Fünften Buches][Element:
][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 1 500 bis 6 100 Euro.]
5.

die Bestätigung
informationstechnischer
Systeme nach
§ 373 Absatz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 100 bis 3 500 Euro.


Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

(2) 1Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. 2Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.

(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.

(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.