TeleGebV

Telematikgebührenverordnung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

Vom 4.9.2017

Zuletzt geändert am 29.6.2021

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der

1. die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
2. die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.