TBelV

Transparenzregisterbeleihungsverordnung

Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 15.12.2023

§ 2

Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen

(1) 1Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. 2Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen. 3Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. 4Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.

(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.