Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Vom 5.10.2009
Zuletzt geändert am 17.6.2024
(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.