TabStV

Tabaksteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 17.6.2024

Abschnitt 16
Zu § 28 des Gesetzes

§ 43

Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis

(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.