Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Vom 5.10.2009
Zuletzt geändert am 17.6.2024
Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.