SÜG

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Vom 20.4.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 38

Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.