SVBezGrV 2024

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024

Vom 24.11.2023

§ 1

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.

(2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.