SVBezGrV 2024

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024

Vom 24.11.2023

§ 2

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.