(1) 1Jagdwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte sind, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, der obersten Jagdbehörde des Landes oder einer anderen von der obersten Justizbehörde benannten Stelle anzuzeigen. 2Diese bestimmt, an welche Stelle die Gegenstände zur Verwertung abzuliefern sind. 3Die Vollstreckungsbehörde übersendet dieser Stelle die Gegenstände. 4Übersendet sie Jagdwaffen, so weist sie darauf hin, dass bei ihrer Veräußerung der Reinerlös (§ 65 Absatz 2) an die zuständige Kasse abzuführen ist.
(2) Mit vorschriftswidrigen Jagdwaffen und Jagdgeräten wird nach § 70 verfahren.
(3) 1Brauchbare Werkzeuge, die in Strafverfahren wegen Holz- oder Forstdiebstahls eingezogen worden sind, werden der obersten Forstbehörde des Landes oder einer anderen von der obersten Justizbehörde des Landes benannten Stelle angezeigt, sofern sie nicht für die in § 66 Absatz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden können. 2Die nach Satz 1 zuständige Stelle bestimmt, an wen die Werkzeuge abzuliefern sind. 3Die Vollstreckungsbehörde übersendet sie dieser Stelle zur Verwertung.
(4) Gefangenes oder erlegtes Wild und Teile davon sowie Hunde werden nach den allgemeinen Vorschriften verwertet.