StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 68a

Entschädigung

1Beansprucht der Andere im Sinne des § 74b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 430 Absatz 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Ist der Gegenstand noch nicht verwertet, so entscheidet sie auch über die Verwertung.