StVG

Straßenverkehrsgesetz

Vom 3.5.1909

Neugefasst am 5.3.2003

Zuletzt geändert am 21.11.2023

§ 16

Sonstige Gesetze

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.