StVG

Straßenverkehrsgesetz

Vom 3.5.1909 (RGBl. S. 437)

Neugefasst am 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

I.
Verkehrsvorschriften
§ 1Zulassung
III.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21Fahren ohne Fahrerlaubnis
VII.
Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 64Gemeinsame Vorschriften

§ 14

Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 15

Verwirkung

1 Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2 Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

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