§ 5
Hilfsmerkmale
Als Hilfsmerkmale werden erfasst:
1. die Nummern der Finanzämter,
2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6,
3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,
4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6,
7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, Hausnummernzusatz,
8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9.
Die Finanzamt- und Steuernummern, die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.