(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erstellt aus den im Zusammenhang mit der Festsetzung des steuerlichen Kindergeldes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. 2Die Ergebnisse dieser Statistiken werden den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.
(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 und 2 durch.
(4) Die Finanzbehörden der Länder melden halbjährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kindergeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.