1Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. 2Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. 3Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. 4Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.