§ 1

Verkehr geschlossener Verbände

1 Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. 2 Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. 3 Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. 4 Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.

§ 2

Beschränkung der Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken

(1) 1 Die unteren Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken außer aus den in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Gründen beschränken oder verbieten, soweit dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. 2 Sie dürfen den Verkehr außer durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch durch sonstige Verfügungen beschränken oder verbieten. 3 Auf den Kreuzungs- und Anliegerverkehr ist Rücksicht zu nehmen. 4 Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen, wenn dies der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

(2) Von den Beschränkungen und Verboten sind befreit

1. die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes, der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, und es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2. die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes zur Erfüllung dringender militärischer Erfordernisse,
3. die in § 35 Abs. 5a und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies erfordert.

§ 3

Erlaubnispflicht

Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern bedürfen der Erlaubnis, soweit § 4 nichts anderes bestimmt.

§ 4

Erlaubnisfreie Fahrten

(1) 1 Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Fahrten zu gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen der Ausbildung dienenden Zwecken innerhalb des Landkreises, des Stadtkreises oder der kreisfreien Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in den unmittelbar angrenzenden Landkreisen und Stadtkreisen oder kreisfreien Städten, soweit die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2 Die Länder Bremen und Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 1.

(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen ferner nicht

1. Fahrten im Dienste oder Auftrag der Bundeswehr, der Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages, der auf Grund dieses Vertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und Organisationen,
2. Fahrten im Dienste oder Auftrag des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
3. Fahrten im Dienste oder Auftrag des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes, Fahrten der Helfer und sonstigen Kräfte des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes vom Wohnort oder Arbeitsort zum Bereitstellungs- oder Einsatzort und zurück,
4. Fahrten im Dienste oder Auftrag der Schulträger zum oder vom Unterricht,
5. Fahrten zur Krankenbeförderung oder der Ärzte im Einsatz,
6. Fahrten der Schwerbehinderten, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind,
7. Fahrten der Mitglieder parlamentarischer Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände in Ausübung ihres Mandats,
8. Fahrten der Diplomaten (rote Diplomatenausweise), der Fahrer der fremden Missionen (blaue oder gelbe Ausweise), der Bediensteten internationaler Organisationen (dunkelrote Sonderausweise), der Berufskonsularbeamten (weiße Ausweise) sowie der Mitglieder der Militärmissionen für dienstliche Zwecke,
9. Fahrten zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung sowie Fahrten zur Rückführung des hierzu benutzten Fahrzeuges,
10. Fahrten vom Aufenthaltsort zum deutschen Wohnort des Halters oder des Fahrers, die bis zum Ende des dritten Tages nach dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung (§ 11) durchgeführt werden.

(3) 1 Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß abweichend von Absatz 1 bestimmte in ihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern der Erlaubnis nach § 3 bedürfen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage dringend geboten ist. 2 In dringenden Fällen kann auch die untere Straßenverkehrsbehörde dies vorübergehend für Fahrten anordnen, die in ihrem Bezirk angetreten werden.

§ 5

Erteilung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 3 wird erteilt, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel zur Erreichung des Fahrtziels oder des Fahrtzwecks nicht möglich oder nicht zumutbar ist und lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) 1 Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Anlage 1 ausgestellt. 2 Bei Personenkraftwagen ist sie an der Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen. 3 Bei Fahrten mit Krafträdern ist die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1 Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. 2 Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) 1 Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Bezirks, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. 2 In dringenden Fällen, insbesondere wenn die Erlaubnis von der in Satz 1 genannten Behörde nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden kann, ist auch die untere Straßenverkehrsbehörde des Aufenthaltsortes zuständig.

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