StrVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

Vom 23.9.1980

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 1

Verkehr geschlossener Verbände

1Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. 2Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. 3Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. 4Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.