(1) 1Die unteren Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken außer aus den in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Gründen beschränken oder verbieten, soweit dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. 2Sie dürfen den Verkehr außer durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch durch sonstige Verfügungen beschränken oder verbieten. 3Auf den Kreuzungs- und Anliegerverkehr ist Rücksicht zu nehmen. 4Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen, wenn dies der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.
(2) Von den Beschränkungen und Verboten sind befreit