StromNEV

Stromnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Vom 25.7.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt 3
Kostenträgerrechnung

§ 15

Grundsätze der Entgeltermittlung

(1) 1Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. 2Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. 3Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.

(2) 1Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. 2Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.