StromNEV

Stromnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Vom 25.7.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 14d

Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. 2Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.