StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Vom 22.7.1913

Zuletzt geändert am 27.10.2025

§ 42

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.