StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Vom 22.7.1913

Zuletzt geändert am 27.10.2025

§ 41

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.