StAbwG

Steueroasen-Abwehrgesetz

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 8

Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs

1Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. Dies gilt nicht, soweit

1. die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Gesetzes unterliegen; oder
2. auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist.