StAbwG

Steueroasen-Abwehrgesetz

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2022

Abschnitt 3
Abwehrmaßnahmen

§ 7

Betroffene Geschäftsvorgänge

Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. Satz 1 ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes sowie auf Vorgänge, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen, anzuwenden.