§ 2
Aufgaben des Stabilitätsrates
(1)
Aufgaben des Stabilitätsrates sind
1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
3.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
(2)
Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss.