StabiRatG

Stabilitätsratsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Vom 10.8.2009

Zuletzt geändert am 4.12.2022

§ 1

Stabilitätsrat

(1) 1Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem Stabilitätsrat gehören an:

1. die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen,
2. die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.

(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.

(3) 1Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. 2Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

(4) 1Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. 2Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. 3Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. 4Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(5) 1Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.

(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht.