StabG

Stabilitätsgesetz

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Vom 8.6.1967

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 25

1Die zuständige oberste Landesbehörde erteilt dem Bundesministerium der Finanzen auf Anforderung Auskunft über den Kreditbedarf des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände über Art und Höhe der von diesen aufgenommenen Kredite sowie über Kreditaufnahmen Dritter, die wirtschaftlich einer eigenen Kreditaufnahme gleichkommen. 2Die öffentlichen Sondervermögen erteilen die Auskunft nach Satz 1 unmittelbar.