StabG

Stabilitätsgesetz

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Vom 8.6.1967

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 24

(1) Bei Maßnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der Grundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden zu beachten.

(2) Die besonderen Verhältnisse der Länder Berlin, Bremen und Hamburg, die gleichzeitig Landesaufgaben und Kommunalaufgaben zu erfüllen haben, sind zu berücksichtigen.