Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Vom
16.5.2017
§ 12
Zivilrechtliche Durchsetzung
Auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende Anwendung.