SGB XIV

14. Sozialgesetzbuch: Soziale Entschädigung

Vierzehntes Sozialgesetzbuch
Soziale Entschädigung

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 13.6.2025

§ 40

Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Mindestinhalte der Verordnung sind:

1. die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie
2. die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.