SGB XIV

14. Sozialgesetzbuch: Soziale Entschädigung

Vierzehntes Sozialgesetzbuch
Soziale Entschädigung

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 13.6.2025

Abschnitt 4
Kooperationsvereinbarungen

§ 39

Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote

1Die Träger der Sozialen Entschädigung können Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schließen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. 2Dabei berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten. 3Sie können diesen Organisationen Sach- und Geldmittel zur Verfügung stellen.