SGB IX

9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Neuntes Sozialgesetzbuch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 412)

Teil 1
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Kapitel 2
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
§ 9Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3
Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
§ 12Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Kapitel 4
Koordinierung der Leistungen
§ 14Leistender Rehabilitationsträger
Kapitel 6
Leistungsformen, Beratung
Abschnitt 1
Leistungsformen
§ 28Ausführung von Leistungen
Kapitel 7
Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
§ 36Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Kapitel 8
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
§ 39Aufgaben
Kapitel 9
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 42Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 10
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 49Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
Kapitel 11
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 64Ergänzende Leistungen
Kapitel 12
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 13
Soziale Teilhabe
§ 76Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 14
Beteiligung der Verbände und Träger
§ 85Klagerecht der Verbände
Teil 2
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 90Aufgabe der Eingliederungshilfe
Kapitel 2
Grundsätze der Leistungen
§ 99Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Medizinische Rehabilitation
§ 109Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 4
Teilhabe am Arbeitsleben
§ 111Leistungen zur Beschäftigung
Kapitel 5
Teilhabe an Bildung
§ 112Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 6
Soziale Teilhabe
§ 113Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 7
Gesamtplanung
§ 117Gesamtplanverfahren
Kapitel 8
Vertragsrecht
§ 123Allgemeine Grundsätze
Kapitel 9
Einkommen und Vermögen
§ 135Begriff des Einkommens
Kapitel 10
Statistik
§ 143Bundesstatistik
Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 149Übergangsregelung für ambulant Betreute
Teil 3
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1
Geschützter Personenkreis
§ 151Geltungsbereich
Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 154Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 163Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
Kapitel 4
Kündigungsschutz
§ 168Erfordernis der Zustimmung
Kapitel 5
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 176Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Kapitel 6
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 184Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
Kapitel 7
Integrationsfachdienste
§ 192Begriff und Personenkreis
Kapitel 8
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
§ 199Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 9
Widerspruchsverfahren
§ 201Widerspruch
Kapitel 10
Sonstige Vorschriften
§ 205Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 11
Inklusionsbetriebe
§ 215Begriff und Personenkreis
Kapitel 12
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 219Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 237aStrafvorschriften

§ 102

Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

§ 103

Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf

(1) 1 Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. 2 Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. 3 Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(2) 1 Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. 3 Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

§ 104

Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) 1 Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. 2 Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.

(2) 1 Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. 2 Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,

1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.

(3) 1 Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. 2 Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. 3 Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. 4 Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. 5 Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.

(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.

§ 105

Leistungsformen

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) 1 Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. 2 Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.

(4) 1 Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2 Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden.

§ 106

Beratung und Unterstützung

(1) 1 Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. 2 Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.

(2) Die Beratung umfasst insbesondere

1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
4. die Verwaltungsabläufe,
5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
7. eine gebotene Budgetberatung.

(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere

1. Hilfe bei der Antragstellung,
2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.

§ 107

Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

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