SGB IX

9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Neuntes Sozialgesetzbuch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 23.12.2016

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 102

Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.