SGB I

1. Sozialgesetzbuch: Allgemeiner Teil

Erstes Sozialgesetzbuch — Allgemeiner Teil

Vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 245)

Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 1Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften
Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 11Leistungsarten
Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 18Leistungen der Ausbildungsförderung
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel
Allgemeine Grundsätze
§ 30Geltungsbereich
Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts
§ 38Rechtsanspruch
Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 60Angabe von Tatsachen
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68Besondere Teile dieses Gesetzbuches

§ 67

Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68

Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2. (aufgehoben)
3. die Reichsversicherungsordnung,
4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5. (weggefallen)
6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
8. (weggefallen)
9. das Bundeskindergeldgesetz,
10. das Wohngeldgesetz,
11. (weggefallen)
12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13. (aufgehoben)
14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16. das Altersteilzeitgesetz,
17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
18. das Soldatenentschädigungsgesetz.

§ 69

Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 70

Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

§ 71

Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

§ 72

(weggefallen)

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