Erstes SozialgesetzbuchAllgemeiner Teil
Vom 11.12.1975
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.