Erstes SozialgesetzbuchAllgemeiner Teil
Vom 11.12.1975
Zuletzt geändert am 19.7.2024
1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.