Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 11
Leistungsarten
1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen).
2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.