SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 10.6.2025

§ 8

Antragserfordernis

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.

(2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen eingeleitet werden.