SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 10.6.2025

§ 62

Auszahlung, Geldleistungen

(1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.