SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 10.6.2025

§ 61

Beginn der Leistungen an Hinterbliebene

(1) 1Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat. 2Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.