SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 10.6.2025

Abschnitt 2
Ergänzende Leistungen

§ 32

Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.