SeeSchStrO

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 3.5.1971

Neugefasst am 22.10.1998

Zuletzt geändert am 18.9.2024

§ 28

Durchfahren von Brücken und Sperrwerken

(1) 1Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. 2Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Abs. 5 zu beachten. 3Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. 4Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

(2) 1Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. 2Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) 1In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. 2Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.