(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.
(2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße sicher zu führen vermögen.
(3) 1Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten. 2Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.