SchwbAV

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Vom 28.3.1988

Zuletzt geändert am 24.11.2023

I.
Leistungen an schwerbehinderte Menschen

§ 19

Technische Arbeitshilfen

1Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. 2Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.