(1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
(2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
(3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.
(4) 1Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. 2Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.