Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Vom
23.7.2004
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 22
Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.